Bergbaugeologische Technische Vorschriften

25-07-2025

1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bergbaugeologie umfasst alle geologischen Arbeiten zur Sicherung und Erschließung eines Bergwerks.

Hierzu zählen vielfältige Aufgaben von der geologischen Erkundung von Erzlagerstätten über die Grubenplanung, den Infrastrukturbau, die Produktion bis hin zur Grubenschließung, die in den Aufgabenbereich der Bergbaugeologie fallen.

(2) Es ist unerlässlich, produktionsorientierte geologische Einrichtungen zu schaffen, die über ausreichend Personal, Instrumente und Ausrüstung verfügen, um die Erfüllung der bergbaugeologischen Aufgaben zu gewährleisten.

(3) Es muss ein Finanzierungssystem eingerichtet werden, um die Kosten für die geologische Prospektion und Exploration, einschließlich der Mittel für die Bergbauproduktion, zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass die geologischen Explorationsarbeiten dem Bergbaubetrieb stets voraus sind und eine zuverlässige Ressourcenbasis für den normalen Betrieb von Bergwerken und Aufbereitungsanlagen, die Planung und die Produktionsorganisation bieten.

(4) Je nach den Anforderungen des Bergwerks und den Bedingungen der Erzlagerstätte sind in der Peripherie, in den tiefen Teilen und in den umliegenden Gebieten des Bergbaureviers planmäßige Prospektions- und Erkundungsarbeiten durchzuführen. Ziel ist es, den Erkundungsgrad der bekannten Erzlagerstätten zu erhöhen und die für die Produktion benötigten industriellen Erzmengen bereitzustellen.

(5) Das im Bergbau tätige geologische Personal sollte Routineaufgaben wie die geologische Protokollierung und Probenahme gewissenhaft durchführen und die bergbaugeologischen Daten kontinuierlich ergänzen und verbessern, um genaue geologische Grundlagen für die Bergbau- (und Abraum-)Produktion zu schaffen.

(6) Bergbaugeologen sollten an der Produktions- und Bauplanung im Bergwerk, an technischen Plänen für den Bergbau (und den Abraumabbau) sowie an der Vorbereitung und Überprüfung technischer Entwürfe mitwirken.

(7) Das berggeologische Personal sollte proaktiv und freiwillig professionelle Techniken erlernen, das technische Niveau der geologischen Arbeit verbessern, neue Technologien, Methoden und Werkzeuge erforschen und fördern und die Modernisierung der berggeologischen Arbeit vorantreiben.

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2 Arbeitsverantwortung, Einstellung und Geist

(1) Die Bergbaugeologie ist ein anspruchsvoller Beruf, der umfassende Fachkenntnisse und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert. Sie erfordert kollegiale Zusammenarbeit und selbstständiges Arbeiten. Die Ausübung geologischer Tätigkeiten erfordert fundiertes Fachwissen, die Bereitschaft, Belastungen zu ertragen, Leidenschaft für die eigene Tätigkeit und eine ernsthafte und sorgfältige Arbeitsweise.

(2) Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der geologischen Arbeiten sowie der Grad der Seriosität und Detailgenauigkeit wirken sich direkt auf Bergwerksinvestitionen, den wirtschaftlichen Nutzen oder die Sicherheit des Bergbauproduktionsmanagements aus.

(3) Die im Bergbaugeologiemanagement Tätigen müssen ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein besitzen. Sie dürfen keine Härten scheuen, müssen seriös und gewissenhaft arbeiten, glaubwürdige Ergebnisse liefern und genaue und zuverlässige Daten gewährleisten. Sie müssen die volle Verantwortung für die Ergebnisse ihrer Arbeit übernehmen.

3 Minenerkundung

(1) Unterteilung und Anforderungen von Minenexplorationsarbeiten: 1 Minenexplorationsarbeiten werden je nach Zweck und Umfang in drei Kategorien unterteilt: geologische Exploration, Infrastrukturexploration und Produktionsexploration. 2 Unter geologischer Minenexploration versteht man Explorationsarbeiten an Erzlagerstätten, deren industrieller Wert durch detaillierte Untersuchungen bestätigt wurde und die für eine kurzfristige Nutzung geplant sind, oder Prospektions- und Explorationsarbeiten in Bergbaugebieten, um die Produktionskapazität bestehender Minen zu erweitern. 3 Exploration der Mineninfrastruktur. 4 Unter Produktionsexploration versteht man Prospektionsarbeiten, die durchgeführt werden, um eine ausgewogene und normale Minenproduktion sicherzustellen, das Explorationsniveau von Erzlagerstätten zu verbessern, industrielle Reserven zu erhöhen und die geologischen Eigenschaften von Erzlagerstätten (Körpern) zu untersuchen.

(2) Planungsvorbereitung und -genehmigung ① Die Minenexploration und die Planungsvorbereitung sollten den folgenden Grundsätzen folgen: a. Der gesamte Minenproduktionsprozess sollte Exploration und Abbau integrieren. Die aus der geologischen Exploration gewonnenen Daten müssen den Anforderungen von Neubau-, Umbau- oder Erweiterungsprojekten entsprechen; die Daten aus der Produktionsexploration sollten den Anforderungen der Vorproduktion nach der Inbetriebnahme der Mine genügen; die Daten aus der Produktionsexploration müssen den Anforderungen und Bauanforderungen für Erschließung, Vorbereitung und Abbau entsprechen. b. Der Schwerpunkt der geologischen Arbeiten sollte entsprechend den Anforderungen an geologische Daten in den verschiedenen Explorations- und Produktionsphasen der Mine und den verschiedenen Abbaumethoden differenziert werden. c. Aufbauend auf vorhandenen geologischen Daten und geleitet von Mineralisierungsmustern sollten geeignete Explorationsmethoden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten angewendet werden. Dabei sollten neue Technologien und Methoden gefördert und kostengünstige, effektive und zuverlässige Verfahren ausgewählt werden. ② Die Planungsvorbereitung für die Minenexploration sollte Folgendes umfassen: a. Entwurfsspezifikationsdokument. b. Konstruktionszeichnungen: Die Konstruktionszeichnungen sollten auf Grundlage der neuesten geologischen Daten erstellt werden. Der Maßstab sollte sich nach der Größe des Erzvorkommens richten, in der Regel 1:2000 bis 1:5000. Zu den Hauptzeichnungen zählen: topografische geologische Karte des Bergbaureviers oder der Erzlagerstätte, geologischer Plan mit Ebenen (Strecke) oder Abschnitten, geologische Querschnittskarte und Längsprojektionskarte des Erzkörpers. c. Entwurfstabellen: Dazu gehören hauptsächlich die zusammenfassende Mengentabelle für den Explorationsentwurf, die Detailtabelle für den Explorationsentwurf, die Tabelle mit der technischen Bauabfolge, die Tabelle mit den erwarteten Reserven und die Tabelle mit den technischen Kosten. 3. Die Genehmigung von Explorationsentwürfen für Bergwerke muss den folgenden Bestimmungen entsprechen: a. Entwürfe für die geologische Exploration und die Infrastrukturerkundung werden gemeinsam vom Bergwerk und dem ihm angeschlossenen oder beauftragten geologischen Team erstellt und den übergeordneten Abteilungen zur Genehmigung vorgelegt. b. Entwürfe für die Produktionserkundung werden im Allgemeinen zusammen mit dem technischen Jahresplan des Bergwerks für den Bergbau (und Abraumabbau) erstellt und den übergeordneten zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt. c. Entwürfe einzelner Explorationsprojekte werden vom Chefingenieur der Einheit genehmigt. d. Größere technische Entwurfsänderungen erfordern die Genehmigung der ursprünglich genehmigenden Einheit; allgemeine Entwurfsänderungen werden vom Chefingenieur der Einheit genehmigt und bei der ursprünglich genehmigenden Einheit eingereicht.

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