Sicherheitsmanagementmaßnahmen bei Tunnelsprengungen
Technische Sicherheitsmaßnahmen bei Tunnelsprengungen (BPYDT) Um die Sicherheit beim Tunnelbau zu gewährleisten und Sprengunfällen vorzubeugen, wurden die folgenden technischen Sicherheitsmaßnahmen formuliert:
1. Das mit dem Sprengen betraute Personal muss über die richtige Einstellung verfügen, gewissenhaft und verantwortungsbewusst arbeiten und nach bestandener Schulungsprüfung ein Sprengführerzeugnis erwerben.
2. Bei Sprengarbeiten müssen Sie den Anweisungen und Befehlen Folge leisten. Setzen Sie die nationalen Sicherheitsvorschriften für Sprengarbeiten strikt um, um eine standardisierte Konstruktion und einen standardisierten Betrieb zu gewährleisten.
3. Bohren: 1. Wenn der Bohrer auf der Baustelle eintrifft, sollte er zunächst prüfen, ob die Arbeitsfläche sicher ist. Beispielsweise sollte er prüfen, ob die tragende Deckplatte und die beiden Seiten fest sind. Lose Steine sollten sofort abgestützt oder entfernt werden. Dieser Vorgang wird als „Klopfen“ bezeichnet. 2. Beim Bohren mit einem Gesteinsbohrer muss ein Nassbohrer oder ein Gesteinsbohrer mit Staubabscheider verwendet werden. 3. Beim Bohren mit einem Druckluftbohrer mit Halterung muss die Halterung sicher angebracht werden. Beim Bohren auf einem Schlackenhaufen ist auf dessen Stabilität zu achten, um Einsturz und Verletzungen zu vermeiden. 4. Bohren und Laden können nicht parallel erfolgen. 5. Es ist strengstens verboten, im Restloch weiterzubohren. 6. Das Bohren muss streng nach Plan erfolgen. Der Neigungsfehler der umgebenden Ösen beträgt ± 3 % und der Planheitsfehler ± 1 cm.
4. Handhabung der Sprengausrüstung: 1. Die Handhabung der Sprengausrüstung muss im Handhabungsraum erfolgen. Handhabungen in Wohnbereichen und in der Nähe von Sprengausrüstungslagern sind strengstens untersagt. 2. Während der Handhabung muss die Sprengausrüstung sorgfältig behandelt werden, und es ist verboten, darauf zu schlagen oder darauf zu werfen. Die Handhabungsmenge darf die für den Sprengvorgang erforderliche Menge nicht überschreiten. 3. Das Gewicht der Sprengstoffpackung und der Abstand zwischen den Sprengstoffpackungen müssen strikt der Sprengplanung entsprechen, und die Fehlertoleranz darf 3 % der Planung nicht überschreiten. 4. Nur die Sprengschnur darf mit einem scharfen Messer durchgeschnitten werden, es ist jedoch verboten, die mit dem Zünder verbundene oder in den Sprengstoff eingeführte Sprengschnur zu durchschneiden. 5. Beim Sprengen von Tunnelfelsen dürfen keine Sprengstoffe verwendet werden, die große Mengen schädlicher Gase wie TNT (Trinitrotoluol), Pikrinsäure und Schwarzpulver erzeugen.
5. Sprengung und Verstopfung: 1. Beim Sprengen sind die Sprenglöcher zu prüfen und abzunehmen. Sind die betroffenen Sprenglöcher nicht geeignet, sind sie umgehend zu beheben oder zu melden, damit rasch Maßnahmen ergriffen werden können. 2. Beim Sprengen sind Schmutz und Ablagerungen in den Löchern gründlich zu entfernen. Beim Sprengen der Löcher mit Hochdruckluft ist auf Schutz zu achten, um Verletzungen durch herausgeschleuderten Sand und Kies zu vermeiden. 3. Die Medikamentenrollen mit Holz- oder Bambusstäben vorsichtig an ihren Platz drücken. Die Medikamentenrollen sollten dicht beieinander liegen und es dürfen sich keine Fremdkörper dazwischen befinden. Bei Verstopfungen der Sprenglöcher durch Sprengschlamm ist mit mäßiger Kraft zu arbeiten. 4. Das Verstopfen ist vorsichtig durchzuführen, und die Sprengleitung darf nicht beschädigt werden. 5. Das Verstopfen der Sprenglöcher mit Steinen oder brennbaren Materialien ist verboten. 6. Das Stampfen von Verstopfungen, die direkt mit dem Sprengstoffsack in Kontakt kommen, sowie das Berühren des Sprengstoffsacks mit dem verstopfenden Material ist verboten. ⑦. Es ist verboten, den Zünder und die Zündschnur im Sprengpulverbeutel herauszuziehen oder gewaltsam herauszuziehen. ⑧. In den folgenden Situationen ist das Laden strengstens verboten: a. Unzureichende Beleuchtung. b. Der Fels an der Abbaufront ist gebrochen und wurde nicht rechtzeitig gestützt. c. Treibsand und Schlamm wurden ohne ordnungsgemäße Behandlung gefunden. d. Es können große Mengen Höhlenwasser und unter hohem Druck stehendes Wasser austreten.
6. Sprengnetzwerk: 1. Der Zünder zum Zünden der Zündschnur sollte 15 cm vom Ende der Zündschnur entfernt festgebunden werden, und das Energiesammelloch des Zünders sollte in die Richtung der Zündung der Zündschnur zeigen. 2. Das Sprengschnurnetzwerk sollte keine toten Knoten und keine Verbindungen in den Löchern enthalten, und zwischen den Zündern außerhalb der Löcher sollte genügend Abstand sein. 3. Bei der Verwendung von Zündern zum Zünden des Sprengschnurnetzwerks müssen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass das konzentrierte Loch des Zünders die Zündschnur wegsprengt. Die Zündschnur sollte gleichmäßig um den Zünder gelegt und mit Klebeband festgebunden werden. Beim Binden besteht ein Zünder im Allgemeinen nicht aus mehr als 20 nichtelektrischen Rohren. 5. Die auf derselben Arbeitsfläche verwendeten Sprengschnüre und Zündschnüre müssen aus derselben Fabrik stammen und die gleiche Chargennummer haben. 6. Sprengnetzwerk: 1. Der Zünder zum Zünden der Zündschnur sollte 15 cm vom Ende der Zündschnur entfernt werden, und das Energiesammelloch des Zünders sollte in die Richtung der Zündschnur zeigen ... Das Anschließen der Sprenghauptleitung und der Fußleitung, die Überprüfung der Leitungsführung und der Sprengvorgang dürfen nur durch einen dafür ausgebildeten Sprengmeister durchgeführt werden.
A. Bei der Verwendung digitaler elektronischer Zünder zur Detonation müssen die Betriebsverfahren digitaler elektronischer Zünder befolgt werden. Die Leitungskarte muss wasserdicht sein, um eine Explosionsabweisung aufgrund von Leckagen zu vermeiden.
B. Beim Einstellen der Verzögerungszeit des Sprenglochs mit einem digitalen elektronischen Zünder darf sich kein zusätzliches Personal an der Abbaustelle aufhalten, um vorzeitige Explosionen durch unsachgemäße Bedienung oder Produktqualitätsprobleme während des Einstellvorgangs zu vermeiden. Zu Beginn der Einführung digitaler elektronischer Zünder kam es zu einem solchen Fall, bei dem der Zünder nach dem Einstellen der Verzögerungszeit detonierte.
7. Warnung und Sprengung: 1. Vor der Sprengung müssen sich sämtliche Personen und Maschinen an einen sicheren Ort zurückziehen, der keinen schädlichen Gasen, Vibrationen und herumfliegenden Steinen ausgesetzt ist. 2. Unter Aufsicht des Leiters des Sprengteams (der Sprenggruppe) begeben sich die Sprenger in die ausgewiesene Warnposition. Fußgängern, Fahrzeugen und Vieh ist das Betreten der Absperrung strengstens untersagt. 3. Das Sprengsignal ist wie folgt festgelegt: a. Warnzonensignal – ein anhaltender langer Pfiff, der zehn Minuten vor der Sprengung ertönt. Zu diesem Zeitpunkt werden sämtliche Bauarbeiter und Maschinen aus der Gefahrenzone zurückgezogen, und das Warnpersonal begibt sich in die ausgewiesene Warnposition. b. Sprengsignal – ein anhaltender kurzer Pfiff, der eine Minute vor der Sprengung ertönt, nachdem bestätigt wurde, dass sämtliche Personen und Maschinen die Gefahrenzone verlassen haben. Die Sprengung erfolgt eine Minute später. 4. Nach der Sprengung müssen Belüftung und Rauchabzug erfolgen. Zwischen Sprengung und Sprengung müssen mindestens 15 Minuten vergehen, bevor Inspektionspersonal den Bereich betreten darf. Nach verschiedenen Inspektionen und ordnungsgemäßer Handhabung dürfen andere Mitarbeiter die Abbaustelle betreten. ⑤. Inspektoren prüfen hauptsächlich, ob Explosionsverweigerungen, Blindschüsse, Erdrutsche, Dacheinstürze usw. vorliegen. Vor der Handhabung sollten Gefahrenwarnungen oder -schilder aufgestellt werden.
8. Technische Maßnahmen zur Handhabung von Blindschüssen: 1. Blindschüsse müssen vom diensthabenden Sprengmeister gehandhabt werden. Unbefugtes Personal darf sich bei der Handhabung von Blindschüssen nicht aufhalten. Gefahrenhinweise sind anzubringen, und andere Tätigkeiten im Gefahrenbereich sind untersagt. 2. Das Herausziehen oder Entnehmen der Sprengladung ist verboten. 3. Nach Überprüfung und Bestätigung der Intaktheit der Detonationsleitung des Sprenglochs kann eine erneute Sprengung erfolgen. 4. Beim Sprengen paralleler Löcher darf das parallele Loch nicht weniger als 0,3 m von der Mündung des Blindlochs entfernt sein. Um die Richtung des parallelen Sprenglochs zu bestimmen, darf eine Verstopfung von höchstens 20 cm Länge von der Mündung des Blindlochs entfernt werden. 5. Aus sicherer Entfernung können Verstopfungen und Sprengstoffe im Blindschuss mit einer ferngesteuerten Fengshui-Düse ausgeblasen werden. Dabei sind jedoch Maßnahmen zur Bergung des Zünders zu ergreifen. 5. Kommt es während der elektrischen Zündung zu einem Blindschuss, muss die Stromversorgung sofort unterbrochen und das Sprengnetz rechtzeitig kurzgeschlossen werden. ⑦. Nach der Handhabung des Blindschusses ist der Sprenghaufen sorgfältig zu prüfen und die verbleibende Sprengausrüstung einzusammeln. Bevor festgestellt wird, ob sich noch Sprengausrüstung im Sprenghaufen befindet, sind vorbeugende Maßnahmen zu treffen. ⑧. Bei jeder Handhabung eines Blindschusses ist eine Registrierungskarte auszufüllen.
9. Wenn die beiden Abbauflächen kurz vor der Verbindung stehen, sollten die Verbindung und die einheitliche Steuerung an beiden Enden verstärkt werden. Wenn der Abstand zwischen den beiden Abbauflächen das Achtfache der Zykluslänge beträgt (mindestens jedoch 15 m), sollte ein Ende der Arbeiten gestoppt, Personal und Ausrüstung abgezogen und in sicherer Entfernung ein Warnschild aufgestellt werden.
10. Während des Sprengvorgangs müssen Sie streng, ernsthaft und konzentriert vorgehen. Alkoholkonsum, das Tragen von Feuer, das Tragen von Chemiefaserkleidung und das Tragen von Schuhen mit Eisennägeln sind während des Sprengvorgangs strengstens verboten.
11. Alle Arten von Sprenggeräten sollten einmal im Monat vollständig überprüft und der Kondensatorzünder mindestens einmal im Monat aktiviert werden.
12. In Tunneln ist das Betreiben von offenem Feuer und Heizen strengstens verboten.
13. Für den Tunnelbau in ungünstigen Gebieten sollten kurzzyklische Baumethoden wie schwache Sprengungen und kurze Aushubarbeiten angewendet werden.
14. Da die Steine im Sprenghaufen locker sind und leicht einstürzen können, sollten während der Bauarbeiten keine oder nur wenige Sprengungen vorgenommen werden. Außerdem sollten Richtung, Tiefe und Anzahl der Sprenglöcher streng kontrolliert werden.
15. Alle Sprengkräfte sollten ihre Gedanken konzentrieren und sich nicht umsehen oder über irgendetwas reden.
16. Um Blindstrahlen durch Feuchtigkeit in der Strahlanlage zu vermeiden, sollte die Zeit zwischen Laden und Strahlen nicht zu lang sein.
17. Pulverförmiger Ammoniumnitrat-Sprengstoff mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 0,5 % ist nicht zulässig.
18. Beim Laden der Strahlschlacke sollte eine dafür zuständige Person prüfen, ob sich in der Strahlschlacke nicht explodierte Zünder und Sprengstoffe befinden. Nicht explodierte Zünder und Sprengstoffe sollten einer dafür zuständigen Person zur zentralen und einheitlichen Vernichtung übergeben werden.
19. Bei der elektrischen Zündung kann der Zünder erst angeschlossen werden, wenn alles vorbereitet ist. Bei der Funkenzündung muss bei der Bestimmung der Zündleitungslänge die Länge der Zündleitung und der Signalleitung so gewählt werden, dass die Person, die die Zündung auslöst, in sicherer Entfernung gehen kann, um der Zündung auszuweichen.
20. Personal, das bei Sprengarbeiten herausragende Leistungen in der Produktionssicherheit und der Verhütung von Sprengunfällen erbracht hat, sollte gelobt oder belohnt werden.
21. Die Einrichtung von Lagern für Strahlgeräte sowie der Transport, die Verwaltung und die Verwendung von Strahlgeräten werden auf einer anderen Seite dargestellt.
22. Andere Angelegenheiten werden gemäß den nationalen "Explosionsschutzvorschriften" umgesetzt.
Wichtige Punkte für die Einrichtung von Lagern für explosive Stoffe (BPYDT)
1. Bei der Einrichtung temporärer Sprengstofflager muss der Mindestsicherheitsabstand zwischen Lagerbereich und Dorf bzw. Wohngebiet gemäß den nationalen Vorschriften zur Explosionssicherheit eingehalten werden. Die maximale Lagerkapazität temporärer Sprengstofflager beträgt 10 Tonnen Sprengstoff und 20.000 Zünder.
2. Temporäre Bodenlager sollten an Orten errichtet werden, die nicht durch Gebirgsbäche, Erdrutsche und gefährliche Felsen gefährdet sind.
3. Es ist gestattet, verschiedene Häuser, Lehmöfen und Carports mit stabiler Struktur, aber ohne Personenbelegung als temporäre Lager für explosive Stoffe zu verwenden.
4. Temporäre Lager müssen folgende Vorschriften erfüllen:
a. Der Boden des Lagers muss eben und fugenlos sein.
b. Wenn Wände, Böden, Dächer und Türen aus Holz bestehen, sollten sie mit feuerfester Farbe gestrichen werden, und die Fenster und Türen müssen mit einer Schicht aus äußerem Eisenblech versehen sein.
c. Es empfiehlt sich, einfache Zäune oder Stacheldraht mit einer Höhe von mindestens 2 m zu errichten.
d. Im Lager muss genügend Feuerlöschausrüstung vorhanden sein.
e. Im Lager muss ein unabhängiger Vertriebsraum mit einer Fläche von mindestens 9 m² eingerichtet werden.
5. Zünder und Sprengstoffe sollten getrennt in zwei Lagerhallen gelagert werden. Die externen Leitungen des Lagerbereichs sollten vergraben oder mit gepanzerten Kabeln aufgehängt werden. Externe Stromleitungen dürfen nicht durch den Himmel über dem Sprengstofflager verlaufen. Netzschalter und Sicherung sollten im sicheren Bereich des Lagerbereichs und im Verteilerkasten installiert werden.
6. Die Installation elektrischer Beleuchtung im Lager ist verboten. Zur Projektionsbeleuchtung können außerhalb des Lagers natürliche Beleuchtung oder Suchscheinwerfer installiert werden.
7. Bei der Verwendung mobiler Beleuchtung sind ausschließlich Sicherheitstaschenlampen und Benzin-Sicherheitslampen zulässig. Mobile Handlampen, die über das Stromnetz betrieben werden, sind verboten.
8. Zünder sollten auf Regalen und Sprengstoffe auf Unterlagen platziert werden. Die Breite des Durchgangs zwischen den Regalen und Stapeln sollte nicht weniger als 1,3 m betragen, der Abstand zwischen den Regalen und der Wand sollte nicht weniger als 20 cm betragen und die Höhe der gestapelten Sprengstoffe sollte nicht weniger als 1,6 m betragen.
9. Bei Blitzeinschlägen sollten Blitzschutzvorrichtungen installiert werden und im Lagerbereich sollten gute Entwässerungskanäle vorhanden sein.
Brandschutzsystem für Sprengstofflager (BPYDT)
1. Personen, die nicht zum Personal gehören, ist der Zutritt zum Lagerbereich untersagt. Das Mitführen von feuergefährlichen, entzündlichen und explosiven Gefahrgütern ist dem Personal im Lagerbereich untersagt.
2. Die Verwendung von offenem Feuer sowie Elektro- und Gasschweißen ist im Lagerbereich verboten.
3. Dem Wachpersonal ist das Rauchen, die Verwendung von Feuer und die Benutzung elektrischer Geräte im Lagerbereich untersagt.
4. Das Jagen, der Einsatz von Schusswaffen und das Weiden im Lagerbereich sind verboten.
5. Stellen Sie sicher, dass die Feuerlöscheinrichtungen in gutem Zustand sind und melden Sie jede Situation rechtzeitig.
System zur Sammlung und Beseitigung von Explosivstoffen
1. Einheiten, die Sprengstoffe verwenden, müssen die Vorschriften der Volksrepublik China zum Umgang mit Sprengstoffen strikt umsetzen, um die Sicherheit bei Bau und Produktion zu gewährleisten.
2. Einheiten, die Sprengstoffe verwenden, müssen Sicherheitsmanagementsysteme für Sprengstoffe und sicherheitstechnische Betriebsverfahren ausarbeiten, ein Verantwortungssystem für Sicherheitsposten einrichten und Sicherheitsmanagementabteilungen oder Sicherheitsbeauftragte einsetzen. 3. Einheiten, die Sprengstoffe verwenden, müssen Standort, Bezeichnung, Menge und Zweck der Sprengstoffe angeben und diese nur nach Genehmigung durch die übergeordnete zuständige Abteilung verwenden.
4. Einheiten, die Sprengstoff verwenden, müssen zur Beschaffung von Sprengstoff Baupläne einholen, die von Ingenieuren und technischem Personal ausgestellt wurden, und können diese nur nach Genehmigung durch die verantwortliche Person vor Ort und die relevanten Abteilungen erhalten.
5. Zum Einsammeln von Zündern und Sprengstoffen müssen mehr als zwei Personen anwesend sein und der Abstand zwischen den beiden Personen muss mehr als 20 Meter betragen.
6. Bei der Abholung von Sprengstoffen darf die gesammelte Menge die während der Schicht verbrauchte Menge nicht überschreiten. Die Restmenge ist am selben Tag zurückzugeben und zu registrieren.
Sprengstoff-Management-System
1. Das Sprengstofflager muss explosionssicher, blitzsicher, feuchtigkeitsbeständig, feuerfest und nagetiersicher sein und über eine gute Belüftung verfügen. Die Temperatur muss zwischen 10 °C und 30 °C liegen.
2. Rauchen und das Mitbringen von Feuerquellen sind im Lager strengstens verboten. Lagerleiter und Drogensammler dürfen das Lager nicht mit Spikes betreten.
3. Die im Lager befindlichen Sprengstoffe dürfen das vorgeschriebene Lagervolumen nicht überschreiten. Die Stapelhöhe der Medikamentenboxen darf 1,8 m nicht überschreiten, der Abstand zwischen den Boxen darf 3 cm betragen, und die Seitenlänge der gestapelten Boxen darf 5 m nicht überschreiten. Zwischen den Boxen und dem Boden muss ein Abstand von mindestens 10 cm bestehen. Sprengstoffe unterschiedlicher Eigenschaften müssen in getrennten Lagern gelagert werden.
4. Das Auspacken von Sprengstoffen muss in sicherer Entfernung außerhalb des Lagers erfolgen. Starkes Klopfen ist strengstens verboten.
5. Zünder und Sprengstoffe müssen tagsüber eingesammelt werden. Der Sprengmeister ist für die Verstauung in nichtmetallischen Behältern verantwortlich. Das Mitführen in Taschen ist strengstens verboten. Der Empfänger muss die Sprengstoffe persönlich am Einsatzort abgeben. Eine Weitergabe ist nicht gestattet.
System zur Verwendung explosiver Geräte
1. Alle direkt auf der Sprengstelle beschäftigten Sprengkräfte müssen seriös und verantwortungsbewusst arbeiten und über eine Sprengfachausbildung verfügen.
2. Jedes eingesammelte Sprengmittel darf nur im Dienst verwendet werden. Das übrige Sprengmittel ist rechtzeitig im Sprengstofflager abzugeben. Es ist strengstens verboten, das Sprengmittel an einem anderen Ort abzustellen oder auf die nächste Schicht zu warten, um es zu benutzen.
3. Nach Eintreffen der Sprengausrüstung auf der Baustelle muss diese streng überwacht werden. Zünder und Sprengstoffe sollten getrennt voneinander und an Orten platziert werden, an denen das Baupersonal vor Ort sie häufig sehen kann. Andernfalls sollte eine spezielle Person mit deren Betreuung beauftragt werden.
4. Beim Einsatz von Strahlgeräten ist Vorsicht geboten. Das Reiben, Schlagen oder Werfen von Strahlgeräten ist strengstens verboten.
5. Beim Einsatz von Sprengstoff die Sprengstoffrolle vorsichtig mit einem Kanonenstab aus Holz oder Bambus an ihren Platz drücken. Die Rollen sollten dicht beieinander liegen und sich in der Mitte keine Fremdkörper befinden. Die Kraft sollte moderat sein. Es ist verboten, die Sperrmaterialien, die direkt mit der Sprengstoffpackung in Kontakt kommen, zu stampfen oder die Sperrmaterialien zum Einwirken auf die Sprengstoffpackung zu verwenden.
6. Wenn das Sprengpaket in das Sprengloch geladen wird, ist es verboten, den Zünder und die Zündschnur im Sprengpaket herauszuziehen oder gewaltsam hochzuziehen.
7. Das Sprengschnurnetz darf keine toten Knoten aufweisen, das Loch darf keine Fugen aufweisen und außerhalb des Lochs muss genügend Abstand zwischen den Sprengschnüren bestehen.
8. Die bei derselben Arbeit verwendeten Sprengschnüre und Sprengschnüre müssen Produkte derselben Fabrik und Chargennummer sein. Die Hauptsprengleitung und die Fußleitung sind verbunden, und die Leitungsführung und die Sprengvorgänge müssen von einem dafür vorgesehenen Sprengmeister überprüft werden.
9. Die erhaltenen Strahlgeräte sind ausschließlich für den Bau und die Produktion bestimmt. Der Missbrauch, die private Nutzung, die private Lagerung, die Weitergabe, der Weiterverkauf und das Verleihen sind strengstens verboten. Die Verwendung zum Braten von Fisch und Tieren ist strengstens verboten.
10. Die Sprenganlage ist gesperrt. Der Zutritt ist nicht gestattet. Baupersonal, das nicht für die Sprengarbeiten zuständig ist, ist das Berühren der Sprenganlage untersagt.
11. Nach Abschluss der Sprengung und Verziehen des Rauchs ist der Sprengort sorgfältig auf nicht explodierte Sprengstoffe und Zünder zu prüfen. Gegebenenfalls sind diese einer dafür zuständigen Person zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben und einheitlich zu vernichten.