Was bei Tunnelsprengungen zu beachten ist
Ausgrabung:
1. Beim Tunnelvortrieb sollten je nach Bauverfahren und geologischen Bedingungen entsprechende Sicherheits- und technische Maßnahmen formuliert werden.
2. Bei Bohrarbeiten müssen die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
(1) Vor dem Bohren ist die Sicherheit der Arbeitsumgebung zu prüfen. Bohrarbeiten dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die Aushubfläche von schwebenden Steinen befreit wurde und Blindsprengungen durchgeführt wurden.
(2) Beim Bohren von Löchern in den Schotterpfahl sollte die Stütze des Gesteinsbohrers den Schotterpfahl stabil halten. Wenn nötig, treten Sie auf die Stütze, um ein Hin- und Herbewegen zu verhindern.
(3) Wenn Sie mit einer elektrischen Bohrmaschine Löcher bohren, führen Sie den rotierenden Bohrer nicht mit der Hand und verwenden Sie die elektrische Bohrmaschine nicht zum Bearbeiten des eingespannten Bohrers.
(4) Restlöcher dürfen nicht durchbohrt werden.
Bei Sprengarbeiten sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Sprengarbeiten müssen gemäß den Anforderungen der aktuellen nationalen Norm „Sicherheitsbestimmungen für Sprengungen“ (GB6722) durchgeführt werden, und es müssen Sprengplanungspläne und entsprechende technische Maßnahmen erstellt werden.
2. Bei Sprengarbeiten sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, die auf den spezifischen Bedingungen des Geländes, der Geologie und der Bauumgebung basieren.
3. Die Strahlmittel sollten von der für das Laden verantwortlichen Person entsprechend der auf einmal benötigten Menge entnommen und nach Bedarf entnommen werden. Die nach dem Strahlen verbleibenden Materialien sollten nach Inspektion und Überprüfung durch eine dafür zuständige Person rechtzeitig ins Lager zurückgebracht werden.
4. Der Aufbereitungsraum für Sprengstoffe sollte 50 m vom Tunneleingang entfernt sein. Wenn der Abstand zwischen Tunneleingang und Aushubfläche mehr als 1000 m beträgt, kann an einer geeigneten Stelle im Tunnel ein Aufbereitungsraum eingerichtet werden, der jedoch die folgenden Vorschriften erfüllen muss:
(1) Die Menge der gelagerten Explosivstoffe ist auf die während der Schicht verbrauchte Menge begrenzt.
(2) Die Tunneltiefe sollte mehr als 10 m betragen, der Tunnel sollte einen Winkel von 60 Grad zur Tunnelmittellinie aufweisen und mit zwei nach außen öffnenden Türen ausgestattet sein.
(3) Es müssen deutliche Hinweisschilder angebracht werden und eine dafür zuständige Person muss Wache halten.
(4) Der Verarbeitungsraum sollte in festem Felsgestein liegen und mit Geländern ausgestattet sein. Unbefugtem Personal ist der Zutritt strengstens untersagt.
5. Das Laden sollte den folgenden Vorschriften entsprechen:
(1) Vor dem Laden muss das nicht mit dem Laden betraute Personal den Ladeort räumen. Feuerwerkskörper sind im Ladebereich verboten. Nach Abschluss des Ladens müssen Anzahl und Standort der Schusswaffen überprüft und aufgezeichnet werden.
(2) Zum Aufladen sollten keine Metallutensilien und PVC-Rohre verwendet werden. Zum Aufladen sollten Bambusstangen oder Holzstäbe verwendet werden und die Stampfkraft sollte mäßig sein.
(3) Die Zündladung muss beim Laden vor Ort hergestellt werden.
(4) In den folgenden Situationen sind Aufladungen und Sprengungen streng verboten: A. Unzureichende Beleuchtung. B. Das umgebende Gestein der Aushubfläche ist gebrochen und wurde nicht gestützt. C. Treibsand und Schlamm werden nicht behandelt. D. Große Mengen Höhlenwasser und Hochdruckwasser strömen heraus und wurden nicht behandelt. E. Es gibt keine gute Warnung.
6. Bei Nebel, in der Dämmerung und nachts dürfen keine Sprengungen durchgeführt werden. Wenn Sprengungen nachts unbedingt erforderlich sind, müssen wirksame Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Bei Gewittern müssen die Sprengarbeiten eingestellt und die Gefahrenzone schnell evakuiert werden.
7. Vor der Detonation sind folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:
(1) Die Detonation muss vom diensthabenden Personal überwacht und kommandiert werden.
(2) Rund um den Warnbereich müssen Wachen postiert sein. Warnbereich: Bei Sprengungen mit geringem Sprengvolumen sollte ein Abstand von 200 m zum Sprengort eingehalten werden, und der Warnbereich bei Sprengungen mit großen Mengen Sprengstoff sollte rechnerisch ermittelt werden.
(3) Menschen und Tiere im Warngebiet sollten evakuiert werden, und Baumaschinen und -geräte, die nicht evakuiert werden können, sollten zuverlässig geschützt werden.
(4) In Baustellenbereichen, in denen Fahrzeuge und Schiffe vorbeifahren, sollte der Sprengzeitpunkt im Voraus mit der zuständigen Verkehrsbehörde vereinbart werden.
(5) Bei Sprengarbeiten im Tunnel muss das gesamte Personal evakuiert werden. Die sichere Evakuierungsdistanz sollte folgende Werte aufweisen: A. mindestens 200 m in einem Sackgassentunnel; B. mindestens 100 m in benachbarten oberen und unteren Tunneln; C. mindestens 50 m zwischen benachbarten Tunneln, Querschlägen und Quertunneln; D. mindestens 400 m beim Ausheben des oberen Abschnitts einer Doppellinie; E. mindestens 500 m beim Ausheben des gesamten Abschnitts einer Doppellinie.
8. Bei der Detonation müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
(1) Bei nahem Blitz und Donner oder wenn aufgrund von Wolken und Regen die Möglichkeit plötzlicher Blitzeinschläge besteht, ist die Verwendung von elektrischen Zündern zur Sprengung strengstens verboten.
(2) Wenn auf mehreren Baustellen gleichzeitig Sprengungen im selben Baugebiet durchgeführt werden, muss ein einheitliches Kommando umgesetzt werden. Sprengungen auf allen Baustellen sind strengstens verboten, bevor alle Warn- und Schutzarbeiten abgeschlossen sind.
(3) Bei der Verwendung digitaler elektronischer Zünder zur Sprengung muss die Netzerkennung weit von der Abbaustelle entfernt sein. Bei langen Tunneln beträgt die Entfernung im Allgemeinen 200 m. Der Tunneleingang sollte sich im Allgemeinen an einem sicheren Ort außerhalb des Tunnels befinden. Während der Netzerkennung dürfen sich weder Personen noch Geräte an der Abbaustelle befinden.
(4) Der digitale elektronische Zünder sollte stets beim Sprengtruppleiter mitgeführt werden.
9. Die Handhabung von Blindschüssen muss den folgenden Bestimmungen entsprechen:
(1) Mit dem Originalsprengstoff muss an Ort und Stelle gehandhabt werden. Beim Umgang mit Blindschüssen darf die Warnung nicht entfernt werden. Unter besonderen Umständen kann mit Genehmigung des Bauleiters während der nächsten Sprengung oder Pause damit gehandhabt werden. Die Blindschussstelle muss mit deutlichen Schildern gekennzeichnet sein und niemand darf sich im Umkreis von 5 m darum herum aufhalten.
(2) Wenn die Sprengleitung, die Zündschnur, die Zündschnur usw. im Sprengloch überprüft und für intakt befunden wurden, kann die Leitung oder das Kabel wieder angeschlossen und die Detonation erneut durchgeführt werden. Digitale elektronische Zünder müssen einzeln getestet werden. Wenn sich die elektronischen Zünder als sicher und zuverlässig erweisen, können sie zur Erkennung und Detonation neu vernetzt werden.
(3) Manchmal ist es notwendig, die Verstopfung zu beseitigen und die Sprengladung neu zu laden.
(4) Das Restloch darf nicht weitergebohrt werden.
(5) Um eine Explosion auszulösen, kann in einem Abstand von mindestens 0,6 m vom Blindschuss ein paralleles Sprengloch gebohrt werden.
(6) Ammoniumnitrat-Sprengstoffe können mit Wasser verdünnt werden.
10. Für Sprengungen in der Höhle dürfen keine Sprengstoffe verwendet werden, die große Mengen gesundheitsschädlicher Gase erzeugen.
11. Für Sprengungen in der Höhle ist der Einsatz von offener Flamme nicht zulässig.
12. Nach dem Sprengen müssen Belüftung und Rauchabzug durchgeführt werden. Inspektoren können die Aushubfläche erst nach 15 Minuten zur Inspektion betreten. Der Inspektionsinhalt umfasst: ob es einen Blindschuss gibt; ob Sprengstoff- oder Zünderrückstände vorhanden sind; ob sich auf dem Dach und beiden Seiten loses umgebendes Gestein befindet; ob die Stütze beschädigt und verformt ist.
13. Während der Sprengarbeiten sollten Sprenger Taschenlampen mit sich führen und für Fehlerbeleuchtung sorgen.
14. Laden und Bohren sollten nicht parallel durchgeführt werden.
15. Wenn der Abstand zwischen zwei in entgegengesetzte Richtungen gegrabenen Abbauflächen nur 15 m beträgt, darf nur eine Abbaufläche gegraben und durchdrungen werden. Am anderen Ende sollten die Arbeiten eingestellt und Personal, Maschinen und Geräte entfernt werden. In sicherer Entfernung sollten Warnschilder aufgestellt werden.
Beim Transport von Strahlmitteln sind folgende Vorschriften einzuhalten:
(1) Der Transport von Sprengstoffen in der Höhle und den Nebentunneln muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Er muss von einer speziellen Person begleitet werden, und anderes Personal darf ihn nicht mitnehmen. b. Zünder und Sprengstoffe müssen getrennt transportiert werden, und elektrische Zünder müssen in Isolierboxen transportiert werden. c. Der Windenführer und das Verbindungspersonal über und unter dem Bohrlochkopf müssen vor dem Transport unter Tage benachrichtigt werden. d. Der Transport darf nicht während der Zeit erfolgen, in der das Personal für den Schichtwechsel den Bohrlochkopf auf- und absteigt. e. Sprengstoffe dürfen nicht im Bohrlochkopfraum, auf dem Parkplatz am Bohrlochboden oder in anderen Tunneln gelagert werden.
(2) Explosivstoffe dürfen nicht mit Bandförderern transportiert werden.
(3) Beim Transport von Sprenggeräten mit einem Fahrzeug sind folgende Bestimmungen zu beachten: a. Sprengstoffe und Zünder müssen getrennt in zwei Fahrzeugen transportiert werden. Der Transportabstand zwischen den beiden Fahrzeugen muss größer als 50 m sein, und es muss eine spezielle Person für den Transport abgestellt werden. b. Während des Betriebs muss ein rotes Licht oder eine rote Flagge angezeigt werden. c. Der Auspuffanschluss des Fahrzeugs muss mit einer feuerfesten Abdeckung versehen sein.
Bauliche Voraussetzungen bei ungünstigen geologischen Verhältnissen:
1. Beim Tunnelbau in geologischen Ungünstigkeiten und besonderen Gesteinslagen sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
(1) Vor Baubeginn sind durch Vorausbohrungen die geologischen Verhältnisse zu erkunden und Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
(2) Während der Bauarbeiten muss die Überwachung und Messung des umgebenden Gesteins und des Stützsystems verstärkt werden. Wenn die Änderungsrate des umgebenden Gesteins und des Stützsystems anormal ist, müssen sofort wirksame Maßnahmen ergriffen werden. In schweren Fällen muss das gesamte Personal aus dem Gefahrenbereich evakuiert werden.
(3) Während der Bauzeit ist für die Bereitstellung ausreichender Notfall- und Erste-Hilfe-Vorräte zu sorgen.
(4) Kommt es zu einem Einsturz, muss dieser aktiv bewältigt und gerettet werden. Der Einsturz muss bewältigt werden, nachdem die Einsturzsituation festgestellt und Sicherheitsmaßnahmen formuliert wurden.
2. Beim Bau von Tunneln in weichem, brüchigem und wasserreichem umgebendem Gestein müssen umfassende Abdichtungsmaßnahmen wie Abfangen, Entwässern und Blockieren ergriffen und Maßnahmen zum Umgang mit plötzlichen, großflächigen Wassereinbrüchen ergriffen werden.
3. Beim Bau von Karsttunneln sind folgende Bestimmungen einzuhalten: (1) Während des Baus sind die geologischen Bedingungen im Voraus zu prognostizieren und zu bewerten. Außerdem sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um plötzlichen Wassereinbruch, Sandeinbruch und Schlammlawinen zu verhindern. (2) Bei Aushub und Stützung sind je nach den spezifischen Bedingungen, wie etwa der Größe des Karsts, den Füllbedingungen und der relativen Lage des Tunnels, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (3) Für die Reinigung des Karstfüllmaterials und die Behandlung des Karstgesteins in der Umgebung sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den Anforderungen der Konstruktionsunterlagen und der tatsächlichen Situation vor Ort entsprechen.
4. Beim Bau von expansiven Gesteinstunneln müssen die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: (1) Die Stütze muss dicht am umgebenden Gestein sein und die Verformung des umgebenden Gesteins muss streng kontrolliert werden. (2) Es müssen Maßnahmen wie strenge Entwässerung, weniger Bewegung und trockene Abdichtung ergriffen werden. (3) Während des Baus muss eigens Personal zur Überwachung eingesetzt werden. Wenn sich die Verformung des umgebenden Gesteins beschleunigt, muss das Personal sofort evakuiert werden.
5. Bei Bauarbeiten in der Gebirgsschlagsgeologie müssen die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: (1) Es muss eine Person zur Beobachtung des Gebirgsschlagsgebiets eingesetzt werden. Wenn an der Felswand ein Geräusch wahrgenommen wird, muss sofort ein Alarm ausgelöst werden, um das Personal zu evakuieren. (2) Im Falle eines Gebirgsschlags muss zuerst das Personal und dann die Ausrüstung evakuiert werden. (3) Das Personal darf sich nicht im Gebirgsschlagsgebiet aufhalten. (4) Nach dem Gebirgsschlag muss die Suche nach oben verstärkt und die Belüftungszeit verlängert werden.
6. Beim Bau von Extrusionstunneln sind folgende Bestimmungen einzuhalten: (1) Der Vortrieb muss im Vollabschnittsverfahren erfolgen. (2) Die Auskleidung muss vorzugsweise als Vollauskleidung oder als Teilauskleidung erfolgen, wobei die Sohle zuerst an der Wand und das Gewölbe später beginnt. Die Auskleidung und der Bau müssen erfolgen, wenn die Verformungsrate des umgebenden Gesteins weniger als 0,5 mm/d beträgt. (3) Die Überwachung der Verformungsrate des umgebenden Gesteins muss während des Baus verstärkt werden. Wenn eine anormale Verformung festgestellt wird, müssen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.